Haftungsinformation lt. HGB des Möbelspediteurs

§ 451 HGB

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand,so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

§ 451a HGB

(1)

Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.

(2)

Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

§ 451b HGB

(1)

Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.

(2)

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher § 414 Abs. 4), so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.

(3)

Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist (§ 414 Abs. 4), über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.

§ 451c HGB

Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 1200 Deutsche Mark je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.

§ 451d HGB

(1)

Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit,soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an
der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender
auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der
Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht
Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
Auslaufen, erleidet.

(2)
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz
1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

(3)
Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 451e HGB

Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 1200 Deutsche Mark je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

§ 451f HGB

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem
Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer
nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

§ 451g HGB

Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person
1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Absender bei Abschluss des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.

Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muss in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein.

§ 451h HGB

(1)
Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann von den die Haftung des Frachtführers und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewichen werden.

(2)
In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist.

Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlustoder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen
als den in § 451e vorgesehenen Betrag begrenzt werden.

Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbindung mit § 451c zu leistende Entschädigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist.

(3)
Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

Zum Drucken dieser Seite verwenden Sie bitte die Druckfunktion Ihres Browsers oder laden Sie den Text als MS Word Datei.

Ihr Team von der ATU Logistik GmbH

Umzug Umzüge München Umzug Umzüge München Umzug Umzüge München Umzug Umzüge MünchenATU Logistik GmbH

Eversbuschstr. 194a - 80999 München

Tel: ++49 (0) 89 14 32 49 63
Fax: ++49 (0) 89 14 32 49 64

info@atu-logistik.de

Für bestmöglichen Kundendienst sind wir zertifiziert nach AMÖ und FEDEMAC